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Nach den
geltenden steuerlichen Bestimmungen können Sie
Spenden für mildtätige Zwecke bis zu 10% Ihres
Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Bei
einer Einzelspende an eine anerkannte mildtätige Organisation
von mindestens 25.565 € können Sie darüber
hinaus den sich steuerlich nicht auswirkenden Beitrag in den
vorangegangenen Veranlagungszeitraum rücktragen bzw. in die
folgenden Veranlagungszeiträume vortragen.
Zusätzlich können Sie seit der Änderung des
§ 10b Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz jährlich
bis zu 20.450 € steuerlich geltend machen, wenn Sie an eine
als gemeinnützig anerkannte Stiftung, z.B. Stiftung
Kindervilla, spenden.
Um die Stiftung mit einer starken Kapitalbasis auszustatten, deren
Erträge regelmäßig dem Stiftungszweck
zugeführt werden, ist auch die Zustiftung möglich.
Der besondere steuerliche Vorteil liegt darin, dass im ersten Jahr nach
der Neugründung bis zu 307.000 € steuermindernd dem
Grundstockvermögen zugeführt werden können.
Dieser Steuervorteil kann sogar auf 10 Jahre verteilt werden.
Der Stiftung können auch Vermächtnisse, Erbschaften
und Schenkungen erbschafts- und schenkungssteuerfrei zugewendet werden.
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Eine
Spendenbescheinigung wird Ihnen unaufgefordert übersandt,
wenn Sie
bei der Überweisung Ihren Namen und Ihre Adresse angeben.
Da
diese Zusammenstellung lediglich eine allgemeine Steuerinformation ist,
empfehlen wir Ihnen, weiter Einzelheiten mit Ihrer Steuerberatung
abzuklären.
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